§ 1 Geltungsbereich der AGB
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen
der Uphill Projects GmbH und ihren Auftraggebern Anwendung. Entgegenstehende
oder abweichende Geschäfts-, Vertrags-, und/oder Einkaufsbedingungen werden
nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.
(2) Die AGB beruhen auf Deutschem Recht und gelten in Deutschland und im
Ausland, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen.
Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von beiden Parteien
schriftlich vereinbart werden.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag
eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet eine
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Klausel möglichst nahe kommt.
(4) Soweit zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche
Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder
nichts Abweichendes geregelt ist.
(5) Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB
des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, dass er
diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die hier vorliegenden
Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in
Kenntnis entegenstehender AGB des Auftraggebers seine Leistung vorbehaltlos
erbringt.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers und Mitwirkung
des Autraggebers
(1) Der Auftragnehmer erbringt für seine Auftraggeber Beratungsdienstleistungen
im Bereich Strategie, Change Management und Technik.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer nur
die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herstellung
eines Werkes oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die
Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich
dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht des Auftragnehmers auch dann
nichts ändert, wenn letzterer sich zur schriftlichen Aufzeichnung der
Ergebnisse seiner Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe
entsprechender Berichte, Studien und dergleichen verpflichtet. Derartige
schrifliche Berichte, Studien und dergleichen stellen, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, insbesondere keine Gutachten
dar. Mithin geben sie nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des
Ergebnisses der Dienstleistungen wieder.
(3) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat die ihm
obliegenden Mitwirkungshandlungen vollständig und fristgemäß zu erbringen.
Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die
Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, so bleibt der Vergütungsanspruch
der Uphill Projects GmbH unberührt.
(4) In Bezug auf die von der Uphill Projects GmbH zu erbringenden
Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber steht der Uphill Projects GmbH eine
Leistungsbestimmungsrecht zu.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsabschluß zwischen der Uphill Projects GmbH und dem Auftraggeber
erfolgt in der Regel nach Übermittlung eines Angebotes und seiner Annahme durch
den Auftraggeber.
(2) Der Vertragsabschluß zwischen der Uphill Projects GmbH und dem Auftraggeber
erfolgt auch dann, wenn der Auftraggeber eine erste Zahlung vornimmt.
(3) Bei fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz geschlossenen
Verträgen sendet die Uphill Projects GmbH dem Auftraggeber nach
Vertragsabschluß auf Verlangen eine Auftragsbestätigung, die jedoch nur
deklaratorischer Art ist.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die von der Uphill Projects GmbH angegebenen Preise sind Fixpreise. Die
mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto, zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Vergütung der Uphill Projects GmbH ist sofort nach Rechnungsstellung
fällig, es sein denn, dass eine andere Zahlweise vereinbart wurde.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn
der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung schriftliche anerkannt hat
oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
(4) Mit Zahlung von Rechnungen der Uphill Projects GmbH durch den Auftraggeber
oder von diesem beauftragte Dritte, gelten die mit der jeweiligen Rechnung
geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind
ausgeschlossen.
(5) Einwendungen gegen Rechnungen der Uphill Projects GmbH sind innerhalb von
20 Arbeitstagen (oder vier Kalenderwochen) nach Zugang schriftlich geltend zu
machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.
(6) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so erhält die Uphill
Projects GmbH einen dem Umfang ihre bisher geleisteten Dienste entsprechenden
Anteil der Vergütung.
§ 5 Erfüllung
(1) Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit
der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die Uphill Projects GmbH ist
berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als
Unterauftragnehmer zu bedienen. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber
einig, dass die Uphill Projects GmbH keine rechtsberatenden, steuerberatenden
oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörenden Tätigkeiten schuldet.
Falls die Uphill Projects GmbH für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die
Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgt, so handelt sie nur als
Vermittler, ohne selbst Schuldner bzw. Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu
werden.
(2) Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb einer
angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrages erbrachten
Dienstleistungen erteilen.
§ 6 Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass dem Auftragnehmer überlassene
Arbeitsmaterialien frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des
Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt
den Auftragnehmer insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die vom
Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Dokumente.
(2) Sämtliche Urheberrechte oder Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz an allen von der Uphill Projects GmbH zum Zwecke der Erbringung
der geschuldeten Dienstleistung erstellten Schriftstücke stehen ausschließlich
der Uphill Projects GmbH zu.
(3) Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung solcher von der Uphill
Projects GmbH zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung
erstellten Schriftstücke ist dem Auftraggeber nur für seinen eigenen Betrieb zu
den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.
(4) Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse der Uphill Projects GmbH an Dritte
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Uphill Projects GmbH, soweit sich nicht
bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.
(5) §7 Absatz 1 gilt ausschießlich unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber
die nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftung der Uphill Projects GmbH für Schäden des Auftraggebers ist
ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichterfüllung vorliegt. Die Uphill Projects GmbH haftet jedoch für Schäden
aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden
aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog.
Kardinalpflichten); bei letzteren ist im Falle leichter Fahrlässigkeit die
Haftung jedoch der Höhe nach begrenzt auf die zum Zeitpunkt des Vetragsbeginns
vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.
(2) Die Uphill Projects GmbH haftet nicht für Produktionsausfall und
entgangenem Gewinn beim Auftraggeber. Die Haftung für den Erfolg oder die
Erreichung bestimmter Ziele des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen,
es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 9 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Daten- und
Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer und mit allen
Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der
Auftraggeber wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und
E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – im Einzelfall oder generell –
dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann
E-Mail-Anhänge derart verschlüsselt versendet, dass der Empfänger sie nur mit
Kennwort öffnen kann. Für den Datenversand vom Auftraggeber zum Auftragnehmer
und umgekehrt sind, falls Verschlüsselung gewünscht, Verschlüsselungsmethoden
anzuwenden, die idealerweise mit Standard-Software (z.B. MS Office) und ohne
Zusatzinstallationen anwendbar sind.
(2) Die Uphill Projects GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene
Daten des Auftraggebers und dessen MitarbeiterInnen im Rahmen ihrer Tätigkeit
maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern. Auch ist
der Uphill Projects GmbH im Rahmen des Auftragsgegenstands die Datenübertragung
an geeignete Dritte (z.B. Dienstleistungs-Rechenzentrum) gestattet. Bei
Einbeziehung Dritter in die Datenanalyse hat die Uphill Projects GmbH deren
Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.
(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter E-Mails
bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können.
Gleichwohlt erklärt sich der Auftraggeber mit einer Kommunikation sowie mit
einer Übermittlung von Unterlagen per unverschlüsselter E-Mail einverstanden.
Sollte der Auftraggeber eine andere Kommunikationstechnik wünschen, so wird er
dies der Uphill Projects GmbH schriftlich mitteilen.
§ 10 Verschwiegenheit
(1) Die Die Uphill Projects GmbH verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die
ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen,
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser
Verpflichtung entbindet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur
Wahrung berechtigter Interessen der Uphill Projects GmbH erforderlich ist. Die Uphill
Projects GmbH ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als
sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur
Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
§ 11 Außergerichtliche Streitbeilegung
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschichtungsstelle ist die Uphill Projects GmbH nicht verpflichtet
und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.
§ 12 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand ist ausschließlich Siegen.
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